Tag täglich kommt es auf den Straßen zu mehreren Verkehrsunfällen. Unachtsamkeit, Wettereinflüsse und Nutzung eines Smartphones sind häufig Ursachen hierfür.
Als Geschädigter im Schadensfall muss die Versicherung des Unfallverursachers den gesamten Schaden, der durch dieses Ereignis entstanden ist, ersetzen (§ 249 BGB). Bei einem Unfallschaden, kann der Geschädigte die Kosten für Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden in Rechnung stellen. In diesem Beitrag gewinnen Sie einen Einblick in Ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und machen Sie davon Gebrauch.
Ihr Recht auf einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl
Sie haben die freie Wahl bei der Beauftragung eines Sachverständigen. Beauftragen Sie den Kfz–Sachverständigen Ihres Vertrauens zur Feststellung des Schadenumfanges und Erstellung des Gutachtens. Nur ein unabhängiger Sachverständiger kann Ihnen objektiv die genaue Schadenshöhe Ihres Fahrzeuges ermitteln. Bei einem Bagatellschaden (wenn die Schadenshöhe unter 1.000,00 € liegt) erstellt der Sachverständige ein Kurz-Gutachten, welches einem Kostenvoranschlag gleicht. Die Kosten für das Gutachten hat nach der Gesetzgebung die gegnerische Versicherung zu tragen.
Ihr Recht auf die Instandsetzung in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie können Ihr Fahrzeug im Schadensfall von der Werkstatt Ihres Vertrauens instand setzen lassen. Die gegnerische Versicherung hat im Haftpflichtschadensfall kein Anrecht auf eine Vorgabe der Reparaturwerkstatt. Ihre Fachwerkstatt sichert Ihnen eine einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges. Bei einer Instandsetzung im Kaskoschadensfall sollten Sie sich die AKB´s (Allgemeine Kasko Bedingungen) durchlesen. In der Regel liegt bei einem Kaskoschadensfall eine Werkstattbindung vor.
Ihr Recht auf einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung
Damit Sie weiterhin mobil bleiben, haben Sie für die Dauer der Instandsetzung Ihres Fahrzeuges oder die bei Totalschäden für die Dauer der Wiederbeschaffung, das Anrecht einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Alternativ können Sie auch einen Ausgleich der entgangenen Nutzung Ihres Fahrzeuges, genannt Nutzungsausfall, in Anspruch nehmen. Die Höhe des Tagessatzes der Entschädigung ist fahrzeugabhängig und wird von Ihrem Sachverständiger ermittelt.
Ihr Recht auf einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens
Für eine schnelle und bequeme Abwicklung Ihres Unfallschadens ist ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht unverzichtbar. Erfahrungsgemäß werden Schadensfälle, die über einen Rechtsanwalt reguliert werden deutlich schneller und einfacher abgewickelt. Wir empfehlen Ihnen von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die Kosten für einen Rechtsanwalt werden ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Ihr Recht auf eine Instandsetzung auch im Totalschadensfall
Übersteigen die Reparaturkosten gemäß Gutachten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 %, haben Sie das Recht Ihr Fahrzeug in Ihrer Fachwerkstatt instand setzen lassen. Zu diesem Zweck muss ein Integritätsinteresse des Geschädigten vorliegen. Dieses ist besonders interessant, wenn es bei Ihrem Fahrzeug um ein Liebhaberfahrzeug, Erbstück oder einen Exoten handelt. Wenn Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren lassen wollen, so haben Sie Anspruch auf einen vergleichbaren Ersatz.
Die gegnerische Versicherung ist des Weiteren gesetzlich dazu Verpflichtet, Folgekosten die durch den Unfall entstanden sind, zu begleichen.
Ergänzend zu den Reparaturkosten können folgende Kosten anfallen:
Bergungskosten
Wenn Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher oder fahrfähig ist, so muss die Versicherung die Bergungskosten / Abschleppkosten tragen. Hierfür müssen Sie die Rechnung des Abschleppunternehmens bei der gegnerischen Versicherung gesondert einreichen.
Wertminderung
Trotz fachmännischer Instandsetzung ist bei dem Wiederverkauf eines verunfallten Fahrzeuges ein Minderwert zu erwarten. Ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug erzielt auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen höheren Verkaufspreis. Diesen Mindererlös ermittelt ein Sachverständigen spezifisch für Ihr Fahrzeug. Gesetzliche Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug nicht älter als 6 Jahre und die Laufleistung geringer als 100.000 km ist. Da diese Gesetzgebung noch aus den 60´er Jahren stammt und nicht mehr zeitgemäß ist, muss man heute die Wertminderung fahrzeugspezifisch berechnen.
Schmerzensgeld
Bei Unfällen mit Personenschäden, ist das Schmerzensgeld ein finanzieller Ausgleich für eine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung.
Anwaltskosten
Die Gebühren für einen Rechtsanwalt werden ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Sachverständigenhonorar
Im Haftpflichtschadensfall haben Sie das Recht, Ihren eigenen zertifizierten Kfz-Sachverständigen zur Erstellung eines Unfallgutachtens zu beauftragen (siehe oben). Die gegnerische Versicherung muss für die Kosten des Gutachtens aufkommen.
Kostenpauschale
Für die Umstände die Ihnen durch den Unfall bereitet wurden, wie z.B. Telefonkosten, Druckkosten und Anfahrtskosten, erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung von der gegnerischen Versicherung.
Zulassungs- und Abmeldekosten
Sollten Sie unfallbedingt Ihr Fahrzeug verkaufen, zahlt die Versicherung die Zulassungskosten für das neue Fahrzeug, sowie
Quelle: fz Bildquelle: Erich Kasten - Pixelio.de